Profil

Die ständig wachsende Bedeutung von Immobilienwerten lässt die Nachfrage nach qualifizierten Bewertungsprozessen steigen. Die realistische und marktorientierte Immobilienbewertung erfordert heutzutage eine sachkundige Analyse der aktuellen Marktdaten sowie die fachspezifische Auswertung der vorliegenden Sachverhalte.



Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
  • Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution (Handelskammer) auf gesetzlicher Grundlage bestellt ist und vereidigt wurde, kann sich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnen. Das bedeutet, dass er eine besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige von der Kammer nicht bestellt. Die Bezeichnung "Sachverständiger" allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als so genannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.

  • Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

  • Die Zuverlässigkeit und die Integrität des Sachverständigen werden vor der öffentlichen Bestellung überprüft. Der Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.

  • Der Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann der Sachverständige streng bestraft werden.

  • Der Sachverständige wird durch die Handelskammer, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Die Handelskammer kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.

  • Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Aber er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen und bei privaten Aufträgen ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern. Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abgedungen werden können.

  • Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat, für mögliche Schäden aus der Gutachtenerstellung, eine ausreichende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.



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